Geschichte

Definition für Burger (gemäss Brockhaus)

In der Schweiz die Personen, die in der Gemeinde Heimatrecht (-> Bürgerrecht) besitzen, im Unterschied zu den bloss in der Gemeinde wohnenden Personen. Die Burger bilden die Burgergemeinde und geniessen vielfach besondere Vorteile durch Geld- oder Naturalleistungen (Burgernutzen). Bis Ende des 18. Jahrhunderts konnten nur Burger in Behörden berufen werden.

Das Heimatrecht und Burgerrecht

Nach der Mitte des 17. Jahrhunderts verschärfte sich die Niederlassungsfrage in den Gemeinden, was auf die Folgen des Bauernkrieges 1653 zurückzuführen ist. Die Neuzuzüger, wie die schon einige Zeit Zugezogenen, die Hintersässen wie man sie nannte, mussten eine jährliche Gebühr entrichten. Diese Abgabe diente zur Unterstützung der Armen. Der Bettel blühte; dochdurch das Abschieben dieses Volkes konnte man das Übel nicht lösen. So erliess die Regierung im März 1676 und Oktober 1679 Verordnungen, die den Gemeinde untersagten, verarmte Hintersässe abzuschieben und verfügte: jedermann sei künfitg dort heimatberechtigt "wo er sich jetzund" d.h. wo er sich zur Zeit des Erlasses der Verordnung gerade aufhielt.So erhielt jede Person an ihrem Aufenthaltsort das Heimatrecht zugewiesen. Es kam nun eine kurze Zeit, wo es in den Gemeinden nur Burger gab. Wenn nun ein Burger in eine andere Gemeinde zog, musste ihm die Heimatgemeinde ein Zeugnis ausstellen, das bekundete, dass der Wegziehende zu jeder Zeit und ohne Bedingung wieder aufgenommen wird. Mit diesem Gesetz hoffte man, dem Betteln und Vagabundierenden Riegel zu stossen. Unsere Gemeinde hat nach Überlieferung zwei Orte, die auf diese Bettelzeit hindeuten:

  1. Beidseitig zogen die Bettler über den Jura, wo sie dann auf der Jurahöhe ihr "Bettel oder Diebesgut" kochten und assen. Dieser Ort wird noch heute Bettlerküche genannt.
  2. Jede Gemeinde hatte das grösste Interesse daran, das Bettelvolk möglichst schnell abzuschieben. Nach Überlieferung wurde dieses Abschieben durch den Ortspolizisten auch Profos genannt, besorgt. Zur Sicherheit über den Wegzug musste der Profos die Bettler und Vagabunden bis auf den "Schibler" begleiten, und das Fortziehen beobachten. Durch dieses "Schieben" soll der Name "Schibler" entstanden sein. Der Schibler ist der östlichste Teil des Dorfes an der Haupstrasse.

Die letzte Einbürgerung

In der Schweiz wurde am 8. Juni 1859 ein Gesetz über die Heimatlosen und Landsassen erlassen. Die Zuteilung an die Gemeinden wurde ausgelost. Amstblatt vom 16. Oktober 1861. In der Bekanntmachung gibt die Justiz- und Polizeidirektion die Zwangseinürgerung im Kanton Bern mit 2767 Personen an. Im Amtsbezirk Wangen erhielten die Attiswiler zehn "Köpfe". Es waren die Geschlechter Thürner und Schmid.

Alte Burgergeschlechter

  • Bünker
  • Flückiger
  • Gehriger
  • Gugelmann
  • Haas
  • Hohl
  • Jost
  • Kureth
  • Kurth
  • Lehmann
  • Leisi
  • Lemp
  • Lysser
  • Meyer
  • Ryf
  • Ryff
  • Schaad
  • Schär
  • Schmid
  • Strahm
  • Thürner
  • Weber
  • Wyss
  • Zurlinden

Ausscheidungsvertrag

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Der Kanton Bern erhielt am 6. Dezember 1852 ein neues Gemeindegesetz, welches unter anderem die Klarheit über die Gemeindegüter schaffen und allen Auseinandersetzungen darüber ein Ende bereiten sollte.

In dem von Regierungsrat Eduart Blösch ausgearbeiteten Gesetz über das Gemeindewesen empfiehlt er die Vereinigung der Einwohnergemeinden mit den Burgergemeinden zu <>mit gemeinsamer Verwaltung. Wo aber eine Einigung nicht möglich war, schrieb das Gesetz den Einwohner-, Kirch- und Burgergemeinden eine Vermögensausscheidung vor.

Das Verfahren für die Güterausscheidung wurde im Gesetz vom 18. Oktober 1853 geregelt. Nach diesem Gesetz mussten alle Gemeindegüter erfasst und festgestellt werden, ob sie einen öffentlichen oder nur burgerlichen Zweck haben. Die Verhandlung über die Ausscheidungen wurden den Gemeinden überlassen, die ausgehandelten Verträge mussten jedoch vom Staate genehmigt werden.

Am 30. Oktober 1854 wurde die Güterausscheidung von der Einwohner-wie Burgergemeinde Attiswil beschlossen, nachdem schon am 10. Oktober 1853 ein Vertragsentwurf 14 Tage ub der Gemeindeschreiberei zur Einsicht öffentlich aufgelegt war.

19. September 1856. Der nach den neuen Vorschriften abgefasste Ausscheidungsvertrag wird dem Statthalteramt Wangen z.H. des Regierungsrats eingesandt und von demselben am 23. Dezember 1861 sanktioniert.

Der Ausscheidungsvertrag zwischen der Burgergemeinde und der Einwohnergemeinde regelte Trennung der damaligen gemeinsamen Güter. Weiter wurden die Rechte und Pflichten der Burgergemeinde gegenüber der Einwohnergemeinde geregelt. So kann zum Beispiel nachgelesen werden, "dass der Burgergemeinde das Recht eingeräumt wird, ihre Gemeindeversammlungen wie bisher im Schulhaus abzuhalten, sowie auch das daselbst zur Hälfte auf ihre Kosten erbaute Gemeindsarchiv zur Aufbewahrung ihrer Schriften und Dokumente mitbenutzen zu können." (Text aus Origialvertrag). So musste sich die Burgergemeinde aber der Einwohnergemeinde verpflichten "das für den Unterhalt und den Neubau öffentlicher Gebäude erforderliche Bauholz, gratis zu liefern ist.

Güterzusammenlegung 1956 - 1970

In den vierziger Jahren wurde in Wiedlisbach eine Gesamtmeloration durchgeführt. Der Perimeter erstreckte sich damals auch in das Gemeindegebiet von Attiswil, haupsächlich in das durch den Weribach überschwemmte Gebiet. Aus diesen Erfahrungen sowie der Erkenntinis über die Zweckmässigkeit einer Güterzusammenlegung wegen der starken Zerstückelung der Grundstücke, entschlossen sich die Grundbesitzer, darunter auch die Burgergemeinde, zu einer Geamtmeloration.

Im Jahre 1954 ergriff der Gemeinderat von Attiswil die Iitiative und ernannte ein Komitee, welches in der Folge die langwierige Aufgabe hatte, die nötigen Unterschriften zur Gründung einer Güterzusammenlegung mit der notwendigen Landfläche von je 50 % zu beschaffen. Das Ergebnis war eine Beteiligung von 54.4 % der Fläche und 59.9 % befürwortende Unterschriften. Somit konnte am 29.September 1956 die Flurgenossenschaft gegründet werden. An der Gründungsversammlung waren von 197 Grundbesitzern deren 77 anwesend und die Statuten wurden mit 48 gegen eine Stimme genehmigt.

So wurde in der Folge die Parzellenzahl von 1168 auf deren 466 herabgesetzt.Dagegen wurde die Parzellengrösse im Mittel von 50 auf 130 Aren erhöht. Sieben Grundbesitzer sind aus dem Dorf ausgezogen und haben auf ihrem neu zugeteilten Land neue Bauernhöfe erstellt. So entstanden im Süden des Dorfes die Höfe Loholz, Buchenhof, Rütteli, Rüttere, Sonenhof, Eichhof, und Breitmatt. Die Bauzeit erstreckte sich von 1960 -1968. Wegen zu grossem Widerstand konnte ein Siedlungsbau im Reckenacker der Burgergemeinde Attiswil nicht erstellt werden.

Heute zeigt sich, dass die Güterzusammenlegung in Attiswil eine enorme Nachwirkung in die Dorfstruktur gebracht hat.Die Landwirte können ihre Geräte und Maschinen zur Bodenverarbeitung voll einsetzen. Die Einwohnergemeinde hat dank des Angebots von vielseitigen Möglichkeiten einen grossen Teil ihrer Ansprüche befriedigen können. Man denke an die Schulanlage im Dorf oder an die grosszügige Sportanlage Lindenrain.

Im Jahre 1972 wurde die Flurgenossenschaft aufgelöst. Die Wege sowie Flurland und der noch vorhandene Aktivsaldo wurden der Einwohnergemeinde Attiswil abgetreten. Burgerland (Karte)